6. Weitere Möglichkeiten für Selbstständige, durch die Krise zu kommen
Neben den direkten Zuschüssen und der Möglichkeit Darlehen aufzunehmen, haben Selbstständige und Unternehmer:innen weitere Alternativen, möglichst unbeschadet durch die Krise zu kommen. Dazu gehören viele Optionen, die das Land in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation für Unternehmen errichtet hat. All diese Maßnahmen sollen dazu dienen, dass Menschen in einer schwierigen finanziellen Situation nun in kürzester Zeit Hilfe erhalten.
a. Sozialabgaben stunden
Sozialabgaben können gestundet werden. Das bedeutet, dass mittelständische Firmen, die aufgrund der aktuellen Situation Beiträge nicht bezahlen können, Beiträge pausieren können. Krankenkassen setzen die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aus, wenn Beiträge aufgrund COVID-19 nicht bezahlt wurden.
Außerdem können Anträge gestellt werden, um die Zahlungen von Sozialabgaben zu pausieren (stunden) oder in Raten zu bezahlen. Die Voraussetzung für eine Antragsstellung der Stundung und Ratenzahlung ist, dass die Firma bereits Unterstützung der Bundesregierung in Anspruch nimmt. Dazu gehört entweder der Bezug von Förderungen aus den Schutzschirmen oder beispielsweise Kurzarbeitergeld. Auf Antrag des betroffenen Arbeitgebenden können die Beiträge für die Ist-Monate Januar und Februar gestundet werden. Sie müssen dann erst zum Fälligkeitstermin des Monats März gezahlt werden. Den Antrag auf Stundung wird vom Arbeitgebenden selbst oder zum Beispiel von seinem Steuerberater / ihrer Steuerberaterin gestellt.
Ein umfangreiches FAQ zur Stundung der Sozialabgaben hat der GkV Spitzenverband zusammengestellt. In diesem sind die wichtigsten Informationen für Arbeitgebende zusammengefasst.
b. Kurzarbeitergeld beantragen
Kurzarbeitergeld (KUG) können Firmen noch bis zum 30. September 2022 beantragen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeldausfall von mehr als 10 % haben. Minusstunden müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht eingebracht werden.
Kurzarbeitergeld – die Eckdaten:
– Arbeitnehmende können nicht mehr in vollem Umfang beschäftigt werden
– Betroffene Arbeitnehmende arbeiten für eine gewisse Zeit weniger oder gar nicht mehr
– Das Kurzarbeitergeld gleicht den Lohnverlust der Arbeitnehmenden aus
– Arbeitnehmende bekommen circa 60 % des ausgefallenen Nettolohns
– Arbeitnehmende mit mindestens einem Kind bekommen circa 67 % des ausgefallenen Nettolohns
– ab dem vierten Monat bekommen Arbeitnehmende circa 70 %
– Arbeitnehmende mit Kind bekommen am dem vierten Monat circa 77 %
– ab dem siebten Monat bekommen Arbeitnehmende circa 80 % des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmende mit Kind bekommen dann circa 87 %
– Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate bezogen werden. Betriebe, die vor dem 31.12.2020 mit dem Kurzarbeitergeld begonnen haben, können es bis zu 24 Monate beziehen.
– Kurzarbeitergeld muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden
Schritt für Schritt zur Beantragung von Kurzarbeitergeld:
1. Teilen Sie Ihre Entscheidung über den Bezug des Kurzarbeitergeldes ihren Arbeitnehmenden mit (ggf. mittels Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder durch Einverständnis ihrer Mitarbeitenden).
2. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit.
3. Wird der Antrag bewilligt, zahlen Sie die angefallenen Stunden Ihrer Mitarbeitenden. Zusätzlich bezahlen Sie Ihren Mitarbeitenden das Kurzarbeitergeld.
4. Beantragen Sie in einem Leistungsantrag monatlich nachträglich bei Ihrer Agentur für Arbeit.
5. Erhalten Sie neue Aufträge während der Laufzeit des Kurzarbeitergeldes, muss die Kurzarbeit pausiert werden. Wird das Kurzarbeitergeld beispielsweise für zwei Monate pausiert, können diese zwei Monate hinten angehängt werden, sodass sich das Kurzarbeitergeld wieder auf eine gesamte Laufzeit von 12 (24) Monaten verlängert. Wird das Kurzarbeitergeld für drei Monate pausiert, muss es neu beantragt werden.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zum Thema KUG Corona Virus. Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem Videos mit den wichtigsten Informationen zum KUG bereitgestellt.
c. Notfall-KiZ – Der Kinderzuschlag
Der „Notfall-KiZ“ hilft Familien mit geringem Einkommen über die schwierige Zeit hinweg, die durch COVID-19 für viele Familien entstanden ist. Durch den Zuschuss können monatlich bis zu 185 Euro pro Kind zusätzlich beantragt werden. Beantragen können Sie den KiZ sofort online im Portal der Arbeitsagentur.
An wen richtet sich der KiZ?
An Eltern, deren Einkommen für sie selbst, aber nicht oder nur knapp für die Versorgung der Familie ausreicht.
Welche Voraussetzungen sind an den KiZ gebunden?
– Um den KiZ zu beantragen, müssen Eltern Kindergeld beziehen.
– Kinder dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und müssen noch im Haushalt wohnen.
– Die Kinder müssen außerdem ledig sein.
– Mindesteinkommensgrenze: Das Bruttoeinkommen für Elternpaare muss 900 Euro Brutto übersteigen. Für Alleinerziehende muss das Bruttoeinkommen mindestens 600 Euro Brutto betragen (ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag).
Sie können den KiZ entweder direkt beantragen oder mit dem KiZ-Lotse des Bundesagentur für Arbeit herausfinden, ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.
Antrag: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start
KiZ-Lotse: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Tipp
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert noch bis Dezember 2022 Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler:innen bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Beantragen können Sie diesen Zuschuss für Beratungsdienstleistungen über das Antrags-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Informationen zu diesem Beratungszuschuss finden Sie auf der Website des BaFa.