Die Gewerbeanmeldung ist nur ein Schritt bei der Gründung eines Unternehmens. Daher sollten Sie sich unbedingt informieren, welche Maßnahmen für Ihr Gewerbe noch notwendig sind.
Sie müssen Ihr Gewerbe beispielsweise auch beim Finanzamt melden, falls das nicht durch Ihr Gewerbeamt geschehen ist. Dort müssen Sie einen sogenannten steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen. Mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung werden Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt als neuer Selbstständiger erstmalig steuerlich erfasst, sprich registriert. Nach dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erhalten Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Übrigens: Als Unternehmen sind Sie dazu verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich Ihre angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen – das ist die sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Weiterhin müssen sich bestimmte Gründer um den Eintrag ins Handelsregister kümmern. Das ist Pflicht für eingetragene Kaufleute, Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften. Bis auf die Rechtsform GbR sind alle gängigen Gesellschaftsformen im Handelsregister einzutragen. Dies dient der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs, von der Unternehmer und Betriebe auch profitieren können.
Auch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft sollte nicht vergessen werden. Diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und kümmert sich im Falle von Arbeits- oder Wegeunfällen, Berufskrankheiten oder im Vorfeld um deren Vermeidung.
Außerdem sollten sich bestimmte Gewerbetreibende und Kleingewerbetreibende um folgende Punkte und Ämter kümmern: Anmeldung bei der Sozialversicherung, Meldung bei der Handwerkskammer und Aufnahme in die Künstlersozialkasse.
Manche Behörden werden automatisch durch das Gewerbeamt informiert. Dazu gehören beispielsweise das Finanzamt, die IHK, das statistische Landesamt und die Gewerbeaufsicht.
Sobald Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie außerdem bedenken, dass Sie je nach Umsatz gewerbesteuerpflichtig sind und daher ab dem folgenden Kalenderjahr eine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen.