Gewerbeanmeldung: diese Voraussetzungen müssen Sie als Gründer erfüllen

Lange war er da – der Traum vom eigenen Kleingewerbe. Endlich ist die Zeit gekommen, Ihre Ideen zu entwickeln und sich selbstständig zu machen. Doch was müssen Sie alles beachten, wenn Sie ein Gewerbe gründen? Wir beantworten alle Fragen zur Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt: Brauchen Sie überhaupt eine Anmeldung? Gilt für alle Selbstständigen das Gleiche? Oder sind Sie als Freiberufler davon befreit? Wie sieht die Kleinunternehmerregelung aus? Was muss ich als Kleingewerbetreibender beachten? Wie melde ich das Gewerbe richtig an und welche Gegebenheiten müssen erfüllt sein? Alle Informationen für Gründer und Gründerinnen finden Sie hier.

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Ein Gewerbe, Kleingewerbe oder Nebengewerbe muss angemeldet werden, sobald eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Um eine gewerbliche Tätigkeit handelt es sich dann, wenn die Tätigkeit selbstständig ist. Außerdem muss die Tätigkeit dauerhaft und langfristig auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein – das heißt, es wird das Ziel verfolgt, Einnahmen zu generieren. Die Höhe der Einnahmen spielt hierbei keine Rolle.

Eine Besonderheit gibt es bei freien Berufen: Freiberufliche Gewerbe unterliegen nicht der Gewerbeordnung – es wird also bei Freiberuflern keine Gewerbeanmeldung benötigt. Bei der Gewerbeordnung handelt es sich um das Gesetz, das die Regelung zur Ausübung eines Gewerbes enthält. Welche Berufe genau zu dieser Gruppe gehören, erfahren Sie in § 18 des Einkommenssteuergesetzes.

Unter anderem bei folgenden Berufen und Branchen ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich:

  • Vortragende und Designer
  • Rechtsanwälte
  • Ärzte
  • Apotheker
  • Berater und Dozenten
  • Schriftsteller und Journalisten
  • Künstler

Auch Berufe, die ein ähnliches Berufsbild haben, zählen dazu. Ob Sie Freiberufler sind oder nicht, entscheidet letztendlich das Finanzamt.

Weiterhin sind alle Gewerbetreibenden, die in der sogenannten Urproduktion arbeiten, von der Gewerbeanmeldung befreit. Dazu gehören beispielsweise:

  • Viehzucht
  • Landwirtschaft
  • Fischzucht
  • Fischerei u.ä.

Wenn Sie Ihr Unternehmen nur als Hobby betreiben und keine Absicht haben, damit Gewinne zu erzielen, müssen Sie dieses ebenfalls nicht beim Gewerbeamt melden.

Was bedeutet Kleingewerbe und Nebengewerbe?

Der Begriff „Kleingewerbe“ stammt aus dem Handels- und Gewerberecht. Um ein Kleingewerbe handelt es sich, wenn ein gewerbliches Unternehmen keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert. Eine eindeutige Definition gibt es jedoch nicht. Es gibt allerdings einige Merkmale, die solch ein Kleingewerbe auszeichnen: Darunter fallen beispielsweise das Arbeiten auf eigene Rechnung, in eigener Verantwortung und die Durchführung der Tätigkeit mit dem Grund der Gewinnerzielung. Die sogenannte Kleinunternehmerregelung bietet Kleingewerben bzw. Kleingewerbetreibenden den Vorteil, ihre jährlichen Gesamteinkünfte von der Umsatzsteuer zu befreien.

Schnell erklärt: Kleinunternehmerregelung

Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer bzw. Kleingewerbe akzeptiert, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen: im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Wichtig: Das hervorgehobene „und“ bedeutet, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen. Und: Bei den genannten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht etwa um den Gewinn! Natürlich gibt es auch Sonderbestimmungen zu beispielsweise Umsatzgrenzen im Gründungsjahr, Art und Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten oder auch umsatzsteuerfreien Einnahmen.

Ein Nebengewerbe ist ein Gewerbe, das angemeldet ist, um einen Nebenjob ausführen zu können. Hierbei handelt es sich also nicht um eine Tätigkeit, der sich eine Person hauptberuflich widmet. Ein Nebengewerbe darf auch nicht in Vollzeit ausgeführt werden. Der Umfang definiert sich über die Arbeitszeit und das Bruttoeinkommen. Eine eindeutige Unterscheidung zum Haupterwerb gibt es nicht – das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Grundsätzlich wird aber jenes Gewerbe „Nebengewerbe“ genannt, dessen wöchentliche Arbeitszeit unter der des anderen (also des Hauptgewerbes) liegt.

Schnell erklärt: Gewerbesteuer

Auch wenn sie im umgangssprachlichen Gebrauch oft synonym verwendet werden: Kleingewerbetreibe und Kleinunternehmer sind rechtlich gesehen keine Synonyme.

Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro müssen Kleinunternehmer auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen (s. Kleinunternehmerregelung)

Kleingewerbe ist ein Begriff aus dem Handels- und Gewerberecht. Wegen des geringen Geschäftsumfangs muss ein Kleingewerbe / Kleingewerbetreibender die anspruchsvollen Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht beachten.

Kleingewerbetreibende sind also Kleinunternehmer, solange ihr jährlicher Umsatz unter 22.000 Euro liegt. Dagegen gibt es sehr viele Kleinunternehmer, die überhaupt kein Kleingewerbe betreiben. Denn Freiberufler und ähnliche Selbstständige gelten per Definition nicht als Gewerbetreibende. (s. o.)

Welche Voraussetzungen brauche ich?

In Deutschland kann erstmal grundsätzlich jeder gewerblich tätig sein. Verpflichtend ist nur die Gewerbeanmeldung. Hierbei wird geprüft, ob bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählen beispielsweise Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit. Weiterhin ist wichtig, welches Gewerbe mit welcher Rechtsform man betreiben möchte. Eine Gewerbeanmeldung ist auch ab 16 Jahren bereits möglich. Dann gelten jedoch einige Sonderregeln, die beachtet werden müssen.

Auch als Nicht-EU-Bürger kann man in Deutschland eine Gewerbeanmeldung durchführen. Für Gewerbetreibende aus Nicht-EU-Ländern ist jedoch zu beachten, dass für die Gründung entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.

Für bestimmte Gewerbe gelten besondere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Dazu zählen Tätigkeiten, bei denen eine besondere Erlaubnis notwendig ist, um diese unternehmerische Tätigkeit ausführen zu dürfen. Dazu zählen:

  • Zulassungspflichtige Industrie- und Handwerksberufe (Meisterabschluss oder vergleichbare Qualifikation)
  • Pflegedienste
  • Makler und Versicherungsvermittler
  • Taxi- oder Güterbeförderungsgewerbe
  • Fahrschulen
  • Gaststättenbetriebe und Spielhallen
  • Der Handel mit Tieren, aber auch Waffen, Munition und Sprengstoffen
  • Das Bewachungsgewerbe und Inkassobüros
  • Arbeitskräfteüberlassung und selbständige Buchführungshelfer

Bei diesen Unternehmen muss von der Behörde eine Erlaubnis vorliegen, dass dieses Gewerbe ausgeübt werden darf. Die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer ist z. B. für Handwerker in Deutschland Pflicht.

Welche Unterlagen sind für mein Gewerbe erforderlich?

Welche Unterlagen Sie genau bei der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt benötigen, kann nicht pauschal gesagt werden, da es sich je nach Gewerbe bzw. Kleingewerbe und Rechtsform unterscheiden kann. Es benötigt jedoch jeder, der eine Gewerbeanmeldung beantragen möchte, einen vollständig und korrekt ausgefüllten Gewerbeschein. Sie sollten einen Personalausweis oder Reisepass dabei haben, um sich ausweisen zu können, wenn Sie Ihr Gewerbe oder Kleingewerbe beim Gewerbeamt anmelden möchten.
Je nach Art des Gewerbes benötigen Sie darüber hinaus verschiedene Unterlagen, unter anderem möglich sind:

  • Gaststätten-Konzession
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Handwerkskarte
  • Meisterbrief
  • Spezielle Genehmigungen und Zulassungen

Besondere Bestimmungen gelten bei erlaubnispflichtigen Gewerben und Kleingewerben (s. o.) und genehmigungspflichtigen Tätigkeiten wie beispielsweise Fahrschulen oder Gaststättengewerbe und bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe – in diesen Fällen sollten Sie sich gesondert informieren.

Wie erledige ich eine Gewerbeanmeldung?

Eine Gewerbeanmeldung ist doch sicherlich kompliziert, oder? Falsch, denn für das Anmelden eines Gewerbes sind es für Sie als Gründer eines Betriebs nur wenige Schritte und kein spezielles Know-How notwendig. Wie Sie ganz unkompliziert eine Gewerbeanmeldung beantragen können, zeigen Ihnen die folgenden fünf Schritte:

  • Schritt 1: Benötigen Sie überhaupt eine Gewerbeanmeldung? In freien Berufen sind Sie beispielsweise davon ausgenommen.
  • Schritt 2: Beachten Sie die Voraussetzungen in Ihrem Fall – benötigen Sie vielleicht eine spezielle Erlaubnis wie einen Meisterbrief?
  • Schritt 3: Je nachdem, in welchem Bundesland Sie Ihr Gewerbe anmelden möchten, wenden Sie sich an die zuständige Behörde – entweder an die IHK, die Handelskammer oder an das Gewerbeamt. Denken Sie daran, die erforderlichen Unterlagen wie den Personalausweis oder die Meldebescheinigung.
  • Schritt 4: Es gibt ein Formular zur Gewerbeanmeldung. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen.
  • Schritt 5: Geben Sie das Formular bei der zuständigen Stelle ab. Eine Kopie des Formulars inklusive Stempel nehmen Sie anschließend mit nach Hause.

Die Bescheinigung darüber, dass Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, nennt man auch Gewerbeschein. Mit diesem Gewerbeschein können Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit bescheinigen. Bei einem Gewerbeschein handelt es sich um einen A4-Ausdruck, der das erste und eines der wichtigsten Dokumente im Verlauf Ihrer Selbstständigkeit ist.

Mit diesen wenigen Schritten haben Sie Ihr Gewerbe nun erfolgreich angemeldet.

Tipp: Das Formular für die Gewerbeanmeldung können Sie sich meist auch zuhause schon herunterladen und dann in Ruhe ausfüllen. Machen Sie sich vor der Anmeldung auch Gedanken zur Rechtsform ihres Unternehmens. Diese ist von zentraler strategischer Bedeutung, da sie juristische und betriebswirtschaftliche Handlungsräume vorgibt.

Wann muss ich mein Gewerbe anmelden?

Es wird empfohlen, die Tätigkeit bereits vor dem eigentlichen Beginn zu melden, um für Rechtssicherheit und Verbindlichkeit, auch gegenüber dem Kunden, zu sorgen. Benötigen Sie in Ihrem Fall eine Erlaubnis, ist es nicht gestattet, vor der Anmeldung mit der Tätigkeit zu starten. Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit nicht anmelden, müssen mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro rechnen.

Wer darf die Gewerbeanmeldung beantragen?

Das Gewerbe oder Kleingewerbe wird stets von dem Gewerbetreibenden selbst beim Gewerbeamt angemeldet. Wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt, kümmert sich der Inhaber um die Anmeldung. Eine Personengesellschaft wird durch den Geschäftsführer angemeldet, eine Kapitalgesellschaft ebenso. Ob die Beantragung persönlich erforderlich ist, hängt von dem Gewerbeamt ab. Da bei der Ausfüllung des Antrags jedoch eine persönliche Unterschrift notwendig ist, ist eine reine Online-Anmeldung meist nicht möglich.

Wo melde ich mein Gewerbe an?

Je nach Bundesland sind die zuständigen Behörden entweder die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder das Gewerbeamt der Gemeinde. Anmeldungen bei der IHK sind beispielsweise in Bayern, Rheinland-Pfalz oder Hamburg möglich. In anderen Bundesländern wenden Sie sich an das Gewerbeamt der Gemeinde, in dem Ihr Gewerbe den Sitz hat.

Was kostet eine Gewerbeanmeldung?

Die Anmeldung Ihres Gewerbes ist schnell erledigt und auch kostengünstig. Die maximalen Kosten für die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit in Deutschland betragen 60 Euro – das ist aber selten der Fall. In den meisten Gemeinden beträgt die Gebühr für die Anmeldung eines Gewerbes etwa 10 bis 20 Euro.

Achtung: Je nach Art des Gewerbes, das Sie anmelden möchten, können besondere Voraussetzungen, eine besondere Erlaubnis oder Unterlagen wie ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich sein. Diese Kosten müssen Sie noch hinzurechnen.

Was muss ich nach der Gewerbeanmeldung noch beachten?

Die Gewerbeanmeldung ist nur ein Schritt bei der Gründung eines Unternehmens. Daher sollten Sie sich unbedingt informieren, welche Maßnahmen für Ihr Gewerbe noch notwendig sind.

Sie müssen Ihr Gewerbe beispielsweise auch beim Finanzamt melden, falls das nicht durch Ihr Gewerbeamt geschehen ist. Dort müssen Sie einen sogenannten steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen. Mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung werden Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt als neuer Selbstständiger erstmalig steuerlich erfasst, sprich registriert. Nach dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erhalten Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Übrigens: Als Unternehmen sind Sie dazu verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich Ihre angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen – das ist die sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Weiterhin müssen sich bestimmte Gründer um den Eintrag ins Handelsregister kümmern. Das ist Pflicht für eingetragene Kaufleute, Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften. Bis auf die Rechtsform GbR sind alle gängigen Gesellschaftsformen im Handelsregister einzutragen. Dies dient der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs, von der Unternehmer und Betriebe auch profitieren können.

Auch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft sollte nicht vergessen werden. Diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und kümmert sich im Falle von Arbeits- oder Wegeunfällen, Berufskrankheiten oder im Vorfeld um deren Vermeidung.
Außerdem sollten sich bestimmte Gewerbetreibende und Kleingewerbetreibende um folgende Punkte und Ämter kümmern: Anmeldung bei der Sozialversicherung, Meldung bei der Handwerkskammer und Aufnahme in die Künstlersozialkasse.

Manche Behörden werden automatisch durch das Gewerbeamt informiert. Dazu gehören beispielsweise das Finanzamt, die IHK, das statistische Landesamt und die Gewerbeaufsicht.

Sobald Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie außerdem bedenken, dass Sie je nach Umsatz gewerbesteuerpflichtig sind und daher ab dem folgenden Kalenderjahr eine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen.

Schnell erklärt: Gewerbesteuer

Jeder Gewerbetreibender muss Gewerbesteuer (kurz GewSt) zahlen. Sie ist eine Gemeindesteuer und ihre Höhe hängt von der Höhe des jährlichen Gewinns des Unternehmens ab. Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben einen bestimmten Freibetrag von 24.500 Euro, der nicht versteuert werden muss. Darüber hinausgehende Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften müssen das volle Einkommen versteuern.

Ausgezeichnetes Engagement

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