Neben der privaten Haftpflichtversicherung fallen noch weitere Versicherungen unter die steuerliche Absetzbarkeit.
Um die Versicherungen steuerlich geltend zu machen, ist es wichtig, zwischen Versicherungen zu unterscheiden, die berufliche und private Risiken abdecken. Je nach Versicherung können die Kosten dann entweder als Werbungskosten (berufsbedingte Versicherungen) oder als Vorsorgeaufwendungen unter Sonderausgaben (private Versicherungen) eingetragen werden.
Berufliche Versicherungen
Folgende berufliche Versicherungen können in voller Höhe als Werbungskosten in der Anlage N steuerlich beim Finanzamt geltend gemacht werden:
Die Hausratversicherung können Sie im Normalfall nicht steuerlich geltend machen – mit zwei Ausnahmen: Sie arbeiten von zu Hause aus im eigenen Arbeitszimmer oder sind selbstständig, denn dann deckt die Hausratversicherung auch Arbeitsgeräte ab und Sie können sie anteilig steuerlich absetzen.
Unter Werbungskosten versteht man übrigens alle Kosten, die Ihnen durch Ihre Arbeit entstehen. Diese Werbungskosten mindern Ihre Steuerlast bei Ihren Einkünften als Arbeitnehmer. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus bei Arbeitnehmern pauschal 1.000 Euro als Werbungskosten.
Private Versicherungen
Zu den Versicherungen, deren Versicherungsbeiträge Sie als Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben beim Finanzamt unter der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen können, zählen private Versicherungen wie:
- Tierhalter-Haftpflicht
- gesetzliche Krankenversicherung
- private Krankenversicherung
- Kfz-Haftpflichtversicherung (bestimmte Berufsgruppen)
- Risiko-Lebensversicherung
- private Unfallversicherung
- private Rentenversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung
- Pflegeversicherung
Beachten Sie, dass diese Versicherungen zwar zu den absetzbaren Versicherungen gehören, diese jedoch ggf. nicht beachtet werden. Denn wie eingangs erwähnt kommt es darauf an, ob Sie Ihren Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro bei der Steuererklärung bereits ausgeschöpft haben.