Sind Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflichtversicherung Pflicht?
Für einige Branchen ist die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Dazu zählen beispielsweise Ärzt:innen und Rechtsanwält:innen – ohne sie erhalten Anwält:innen gar nicht erst die Zulassung für ihre berufliche Tätigkeit. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie in unserem Magazinbeitrag zum Thema Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte nachlesen. Rechtsanwält:innen müssen häufig fremdes Geld verwalten – dementsprechend überrascht es nicht, dass die Berufshaftpflichtversicherung auch für andere beratende Berufe ein wichtiger Schutz ist.
Die Betriebshaftpflichtversicherung tritt nicht anstelle der Berufshaftpflicht – sie ergänzt sie. In aller Regel ist sie keine Pflichtversicherung. Allerdings ist sie für Unternehmer:innen und Selbstständige so wichtig wie die private Haftpflichtversicherung. Aus diesem Grund nimmt sie eine wichtige Funktion im Versicherungsschutz für Unternehmer:innen ein.
Tipp: Für einige Branchen ist die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich Pflicht: Architekt:innen, Ärzt:innen, Hebammen, teilweise auch Ingenieur:innen und andere Tätigkeiten wie Heilpraktiker:innen benötigen eine Versicherungspolice. Ob ein Beruf eine Berufshaftpflicht verpflichtend benötigt, ist in der jeweiligen Berufsordnung vorgeschrieben. Diese werden in der Regel von den zuständigen Kammern des Landes beschlossen.
Die Zulassung durch einen Versicherungsschein ist dabei nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Lücken im Versicherungsschutz können den Verlust der Berufszulassung zur Folge haben. So schreibt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in ihrer Berufsordnung:
„Der Ingenieur hat zu beachten, dass er, soweit es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung abzudecken hat.“ 2012: § 12 (1)
Auch für Ärzt:innen ist die Berufshaftpflichtversicherung ein ernstes Thema. In der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) steht ebenfalls vorgeschrieben, dass sie „[…] hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit […]“ versichert sein müssen.