Reitlehrerhaftpflichtversicherung
Wer als Reitlehrer Reitunterricht erteilt, sollte eine Reitlehrerhaftpflicht (Betriebshaftpflicht) abschließen. Diese Versicherung greift, wenn durch schuldhafte Anweisungen, Handlung oder Unterlassung des Reitlehrers ein Schaden an einer Person (z. B. dem Reitschüler) oder auch dem fremden Eigentum eines Reitschülers (z. B. Reithelm) entsteht.
Die Reitlehrerhaftpflicht reguliert auf Basis der gesetzlichen Haftpflicht berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Haftpflichtansprüche ab.
Reitlehrer, die in einem Reitverein angestellt sind oder als freiberufliche Reitlehrer Unterricht für einen Verein erteilen, können auch Versicherungsschutz über die Landessportbundversicherung erhalten. Dies muss aber im Einzelfall geklärt werden und hat keine Allgemeingültigkeit.
Ist der Reitlehrer in einem gewerblichen Betrieb angestellt, kann er auch über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung versichert werden.
Versicherte Schäden in der Reitlehrerhaftpflicht
In der Haftpflicht sind je nach Angebot neben den Personen- und Sachschäden auch Vermögensschäden mitversichert. Hierbei muss jedoch zwischen reinen bzw. echten Vermögensschäden und unechten Vermögensschäden unterschieden werden.
Echte Vermögensschäden sind Schäden, die bei Dritten einen direkten finanziellen Nachteil verursachen. Unechte Vermögensschäden wiederum werden umgangssprachlich häufig auch als Vermögensfolgeschaden bezeichnet, da sie aus einem Sach- bzw. Personenschaden resultieren.
Am Beispiel eines Reitlehrers ist etwa der Einkommensausfall eines Reitschülers nach einem Unfall im Reitunterricht ein unechter Vermögensschaden. Der Geschädigte kann aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen für längere Zeit nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen.