
Was ist ein Erfüllungsschaden?
Was sind Erfüllungsschäden?
Hierbei handelt es sich allgemein um Schäden, die dadurch entstehen, dass Leistungen zwar im Rahmen einer vorherigen Absprache vereinbart, aber anschließend nicht erfüllt wurden. Oft spricht man hier auch von Mängelbeseitigungsnebenkosten. Solch ein Mangel in der Vertragserfüllung kann immer dann auftreten, wenn Personen oder Betriebe den Abschluss eines Vertrags vereinbaren. Dafür ist keine grobe Fahrlässigkeit oder besonderes Verhalten erforderlich – ein kleines Missgeschick genügt.
Konkret: Erfüllt der Auftragnehmer vereinbarte Leistungen nicht in der dafür vorgegebenen Zeit oder auf die vorgegebene Art, handelt es sich in diesem Fall um einen Erfüllungsschaden im Rahmen der Haftpflichtversicherung, denn er verletzt den Vertrag. Kommt es zu solch einem Schaden, hat die Person, die den Auftrag erteilt hat, als geschädigter Dritter Anspruch auf Schadensersatz. Der Auftragnehmer muss in diesem Fall die Haftung für die mangelhafte Werkleistung übernehmen, denn er ist dafür verantwortlich, dass die Vertragserfüllung gegenüber dem Geschädigten nicht stattgefunden hat. Diese Schäden können für Unternehmen schnell teuer werden.
Eine Erfüllung hat man beispielsweise in dem Fall nicht vorliegen, in dem ein Gegenstand beschädigt geliefert wurde oder eine Montage fehlerhaft erfolgt ist. Erfüllt eine der beiden Parteien durch das Verhalten den Vertrag nicht, kann die andere Seite die Vertragserfüllung verlangen. Die konkreten gesetzlichen Grundlagen dafür liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Erfüllung des Anspruchs auf Schadenersatz sorgt dafür, dass der Geschädigte bzw. Auftraggeber so gestellt ist, wie er stünde, wenn die andere Person ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Der Betrieb, der für das fehlerhafte Verhalten verantwortlich ist, muss nun selbst die Haftung gegenüber dem Geschädigten übernehmen. Die private Haftpflicht springt hier natürlich nicht ein, und auch bei vielen Gewerbeversicherern ist diese Gefahr in der betrieblichen Haftpflicht nicht versichert.