
Gewerbeversicherung in der Nebenkostenabrechnung
Was sind Nebenkosten?
Die sogenannten Nebenkosten oder Betriebskosten beinhalten alle Kosten, die beim Vermieten eines Objekts für den/die Vermieter:in regelmäßig anfallen:
(Warm-)Wasser- und Heizkosten
Straßenreinigung
Müllentsorgung
Außenbeleuchtung
Grundsteuer
regelmäßige Wartungsarbeiten
sonstige immobilienabhängige Kosten, z. B. Kosten für den Energieausweis
Außerdem zählen die Haftpflicht- und Sachversicherungen ebenfalls zu den Nebenkosten, die im Mietvertrag aufgeführt sind.
All diese Kosten sind vom/von der Vermieter:in bei der Abrechnung der Betriebskosten auf den/die Mieter:in umlegbar, d. h. der/die Vermieter:in kann sich die entstandenen Kosten vom Mieter oder der Mieterin zurückholen.
Welche genauen Kosten bei der Abrechnung auf die Mieter:innen umgelegt werden, wird im Mietvertrag festgehalten. Im Mietvertrag vereinbaren die Parteien ebenfalls gemeinsam, ob eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung erhoben wird oder ob die Nebenkosten mit einem monatlichen Pauschalbetrag abgegolten werden. Die Höhe der Vorauszahlung errechnet sich aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Wird im Mietvertrag ein Pauschalbetrag vereinbart, entfällt die jährliche Abrechnung.
Welcher Unterschied besteht zwischen privaten und gewerblichen Nebenkosten?
Der/Die Vermieter:in muss grundsätzlich zwischen gewerblichen und privaten Nebenkosten unterscheiden, insbesondere wenn durch die gewerbliche Nutzung von Unternehmern höhere Kosten auf der Nebenkostenabrechnung durch beispielsweise einen erhöhten Strombedarf des Unternehmens im Vergleich zu Personen, die privat mieten, entstehen. Durch diese Unterscheidung werden Mieter:innen nicht zu Unrecht zur Kasse gebeten.
Bei reinen Gewerbeimmobilien berechnen sich die Betriebskosten nach der Mietfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gewerbeobjekts. Dieser Verteilerschlüssel ist bei gemischt genutzten Immobilien jedoch nicht anwendbar. Gibt es zum Beispiel nur eine Gewerbeeinheit gegenüber mehreren privaten Mietwohnungen, darf in diesem Fall die Kostenverteilung nicht zu Lasten der Wohnraummieter gehen. Daher gilt es, und bei der Nebenkostenabrechnung entsprechend zu berücksichtigen.