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Mann arbeitet mit Armschlinge

Betriebshaftpflicht: Welche Schäden sind versichert?

Versicherungstipps
09. September 2021

Einige wenige Versicherungen für Unternehmen sind essenziell – wie zum Beispiel die Betriebshaftpflichtversicherung. Doch was ist damit eigentlich versichert? Und deckt die Haftpflichtversicherung auch Vermögensschäden ab? Diese und weitere Fragen klärt dieser Magazinartikel und gibt zu dem verschiedenste Schadenbeispiele, die deutlich machen, in welchen Fällen man Schutz durch die Betriebshaftpflicht genießt.

Was ist eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Absicherung für Unternehmen und Betriebe bei denen das Risiko besteht, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit das Verursachen von Personen- und Sachschäden besonders hoch ist. Sie ist damit eine der grundlegenden gewerblichen Versicherungen neben der Vermögensschadenhaftpflicht und der Inhaltsversicherung.

Für einige Berufsgruppen und Branchen ist diese Versicherung daher sogar verpflichtend. Darunter fallen beispielsweise Entsorgungsfachbetriebe, Flugplatzbetreiber:innen und Jäger:innen. Hier handelt es sich also um eine gesetzliche Haftpflicht für Gewerbe.

Unternehmen, die diese Versicherung nicht haben, kann bereits ein kleines Missgeschick unter Umständen große finanzielle Schäden zufügen. Dieses Risiko wird mit einer Betriebshaftpflichtversicherung dem/der Versicherungsnehmer:in – dazu zählen auch Freiberufler:innen Freelancer:innen, Unternehmer:innen und alle Betriebsangehörige und Mitarbeitenden eines Betriebs – abgenommen. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung gilt während der Ausführung von betrieblichen Tätigkeiten.

Welche Schäden und Risiken deckt eine Betriebshaftpflicht ab?

Je nach Tarif bietet die Betriebshaftpflichtversicherung unterschiedliche Leistungen. So kann zum Beispiel bei Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte Versicherungsschutz bestehen, aber auch bei Vermögensschäden (nur Vermögensfolgeschäden) sind mitversichert. Vermögensfolgeschäden werden auch unechte Vermögensschäden genannt. Diese entstehen, wenn aus einem Sach- oder Personenschaden ein finanzieller Folgeschaden entsteht, z. B. der Umsatzausfall durch eine defekt Arbeitsmaschine. Echte Vermögensschäden oder reine Vermögensschäden sind jedoch nicht durch die betriebliche Haftpflicht abgesichert – diese können mit einer speziellen Haftpflicht für Vermögensschäden versichert werden.

Je nach versicherten Risiken sollte eine bestimmte Versicherungssumme gewählt werden. Ein ausreichender Versicherungsschutz für jedes Risiko startet bei einer Versicherungssumme von 3 Millionen Euro. In welcher Höhe sich die Deckungssumme bewegt, hängt von dem Risiko ab. Je nach Risiko ist es daher ratsam, eine höhere Deckungssumme zu wählen. Bei andsafe können Sie z. B. zwischen 3 Millionen, 5 Millionen und 10 Millionen Euro Versicherungssumme wählen.

Schon gewusst? Eine Betriebshaftpflicht ist keine Berufshaftpflicht. Berufshaftpflichtversicherung ist eine andere Bezeichnung für eine Vermögensschadenhaftpflicht. Lesen Sie mehr zu den Unterschieden zwischen Betriebs- und Berufshaftpflicht.

Schadenbeispiele Betriebshaftpflicht

Folgende Beispiele aus verschiedenen Branchen zeigen, wie wichtig ein guter und passender Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflicht für ein Unternehmen oder einen Betrieb ist – denn auch kleine Fehler können schnell teuer werden:

Pakete werden aus Transporter entladen

Be- und Entladeschäden

Einem Handwerksbetrieb werden Materialien für den Bau geliefert. Beim Ausladen der Baustoffe fassen die Monteure mit an und beschädigen beim Herausheben die Tür des Lieferwagens des Spediteurs. Gut, wenn das Unternehmen dann eine Haftpflichtversicherung hat, denn in diesem Fall wird der Schaden von der betrieblichen Haftpflicht übernommen – ohne Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht müsste das Unternehmen die Haftung für den Schaden selber übernehmen.

Klempner repariert Waschbecken

Tätigkeitsschäden

Ein Installateur repariert bei einem Kunden ein Waschbecken. Durch zu starkes Anziehen der Befestigungsschrauben bilden sich Risse im Waschbecken. Für diesen Schaden und die damit verbundenen Kosten kommt die betriebliche Haftpflichtversicherung auf – wenn der Betrieb Versicherungsnehmer und entsprechend mit einer Betriebshaftpflicht versichert ist. Hat das Unternehmen keine Absicherung durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, muss es mit finanziellen Folgen rechnen – denn es muss den Schaden in diesem Fall beim Kunden selbst begleichen.

Nicht verbundene Kabel in der Erde

Leitungsschäden

Beim Freilegen eines Hausanschlusses wird ein Elektrizitätskabel beschädigt, wodurch ein Kurzschluss entsteht. Die dadurch bedingte Unterbrechung der Stromzufuhr legt den benachbarten Fertigungsbetrieb zwei Tage lahm. Diesen Schaden möchte der Betrieb natürlich ersetzt haben – wenn jedoch der Betrieb, die den Kurzschluss verursacht hat, keine Betriebshaftpflichtversicherung hat, muss dieser die Haftung selbst übernehmen und die Kosten tragen.

Handwerker verputzen Außenwand

Bearbeitungsschäden

Ein Malerbetrieb verputzt die Fassade eines Neubaus. Die Mitarbeiter haben die bereits eingesetzten Fenster nicht sorgfältig genug abgeklebt. Die Rahmen der Fenster werden bei den Arbeiten durch den maschinell aufgebrachten Putz verunreinigt und beschädigt. Der Kunde und Hauseigentümer macht seinen Schaden und die damit verbundenen Kosten bei dem Handwerker geltend. Ist dieser nicht durch eine Betriebshaftpflichtversicherung versichert, muss er in diesem Fall selber für diesen Bearbeitungsschaden aufkommen. Wäre er mit einer Betriebshaftpflicht versichert gewesen, hätte die Kosten die Versicherung getragen.

Mann schiebt Schnee

Personenschäden

Ein Hausmeisterbetrieb vergisst beim Winterdienst eine kleine Zuwegung zu einem Wohnhaus. Ein Bewohner rutscht dort aus und verletzt sich schwer an der Hüfte. Die Verletzungen durch diesen Unfall sind so schwer, dass der Bewohner mit einem Hubschrauber in eine Spezialklinik transportiert werden muss. Da der Unfall durch den Hausmeisterbetrieb verursacht wurde, muss dieser auch haften. Hier springt die Betriebshaftpflicht ein und übernimmt die Haftung. Sie zahlt die Bergungs- und Transportkosten, das Schmerzensgeld, den Verdienstausfall und die Rehakosten für den Kunden in Höhe von 742.000 Euro – das alles ist mitversichert.

Weißer Zaun

Beauftragung fremder Unternehmen

Bei Umbauarbeiten beauftragt der Versicherungsnehmer als Subunternehmer einen Verputzer. Dieser beschädigt bei dem Kunden auf der Betriebsstätte den Zaun des angrenzenden Grundstücks. Der Versicherungsnehmer haftet für den verursachten Schaden, wenn er keine gewerbliche Haftpflichtversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen hat.

Wasserschaden an der Decke

Sachschäden

In den Büroräumlichkeiten kommt es wegen der Unachtsamkeit eines Mitarbeiters eines Unternehmens zu einem Wasserschaden, der sich auf das darunter liegende Büro ausweitet. Dieses verlangt den entstandenen Schaden natürlich zurück.

Tipp: Eine Produkthaftpflichtversicherung kann bei verschiedenen Versicherern als Zusatz zu einer Betriebshaftpflicht abgeschlossen werden. Wer zum Beispiel als Hersteller oder Großhändler seine Produkte nicht an Endabnehmer verkauft, der benötigt möglicherweise eine erweiterte Produkthaftpflicht. Mit dieser erweiterten Produkthaftpflicht sind die Kosten des Abnehmers versichert, die entstehen, wenn das Produkt mangelhaft ist. In der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung sind nur so genannte reine Vermögensschäden versichert. Darunter versteht man also solche Schäden, welche nicht aufgrund eines Personen- oder Sachschadens entstehen.

Was deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht ab?


Sollte es sich um unberechtigte Ansprüche gegenüber der Versicherung handeln, ist es oft so, dass die Versicherung diese Ansprüche im Rahmen der Betriebshaftpflicht Versicherung abwehrt. Möglicherweise werden die Kosten dafür je nach Tarif von der Versicherung getragen, beispielsweise für einen Anwalt oder Sachverständige. In diesem Fall wird jedoch von dem Versicherer kein Schadensersatz dafür geleistet, dass eine Leistung des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß erbracht wurde bzw. dafür, dass hierbei durch eine Person Schäden verursacht wurden.