Berufshaftpflichtversicherung steuerlich absetzen
Kann man die Berufshaftpflichtversicherung von der Steuer absetzen?
Ja, den Versicherungsbeitrag für die Berufshaftpflicht kann man von der Steuer absetzen. Als angestellte:r Arbeitnehmer:in (zum Beispiel als angestellte:r Rechtsanwält:in, Steuerberater:in, Ärzt:in oder Architekt:in) können Sie die Berufshaftpflichtversicherung in den Werbungskosten angeben. Als Unternehmer:in können Sie den Versicherungsbeitrag als Betriebsausgabe steuerlich ansetzen. Grundsätzlich sind alle Versicherungen, die nur berufliche Risiken abdecken, bei der Steuererklärung als Werbungskosten absetzbar. Dies betrifft nicht nur die Berufshaftpflichtversicherung, sondern auch alle anderen Versicherungen, die Ihre berufliche Tätigkeiten absichern. Hierunter zählen zum Beispiel eine Unfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine Haftpflichtversicherung.
Wo trage ich die Berufshaftpflichtversicherung bei der Steuererklärung ein?
Als Angestellte:r tragen Sie die Berufshaftpflicht und weitere berufsbedingte Versicherungen unter den Werbungskosten in Anlage N ein. Wenn sie selbstständige:r Unternehmer:in sind, können Sie die Kosten unter den Betriebsausgaben absetzen. Alle privaten Versicherungen können Sie unter den sonstigen Vorsorgeaufwänden steuerlich ansetzen. Da jedoch der abzugsfähige Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte bzw. 2.800 Euro für Selbstständige oft auch schon durch die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung stark ausgeschöpft ist, macht es Sinn Versicherungen mit einem beruflichen Anteil immer so weit wie möglich als Werbungskosten abzusetzen.
Sind alle beruflichen Versicherungen steuerlich absetzbar?
Sie haben die Möglichkeit Versicherungen, die einen beruflichen Anteil haben, in der Steuererklärung als Werbungskosten anzugeben. Dies ist bei der Unfallversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Haftpflichtversicherung der Fall. Dies zählt für die Betriebshaftpflichtversicherung genauso wie für die Berufshaftpflicht. Doch welcher Anteil kann bei welcher Versicherung als Werbungskosten und welcher als Sonderausgabe angegeben werden? Hier eine kleine Übersicht:
Unfallversicherung:
Die Unfallversicherung kann grundsätzlich zur Hälfte als Werbungskosten und zur Hälfte als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt benötigt hier nur die Beitragsrechnung und keine Bescheinigung Ihres Versicherers über die Aufteilung des Versicherungsbeitrages in privaten und beruflichen Anteil.
Rechtsschutzversicherung:
Da die private Rechtsschutzversicherung neben privaten Risiken auch berufliche abdeckt (zum Beispiel Arbeitsrecht), kann dieser Teil als Werbungskosten angegeben werden. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Versicherungsunternehmens über diesen Anteil.
Haftpflichtversicherung:
Berufshaftpflichtversicherungen und Betriebshaftpflichtversicherungen können Sie zu 100 % als Werbungskosten absetzen. Wenn Ihre Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht auch eine private Haftpflicht beinhaltet, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Versicherers über den privaten und beruflichen Anteil. In vielen Fällen wird dies jedoch auch auf der Beitragsrechnung ausgewiesen.
Welche Versicherungen kann ich noch von der Steuer absetzen?
Unter den sonstigen Vorsorgeaufwendungen können Sie viele weitere Versicherungen als Sonderausgabe bei der Steuererklärung geltend machen. Zum einen können Versicherungen, die Ihre Vorsorgeleistungen absichern, geltend machen. Zum anderen gelten berufs- und ausbildungsbedingte Versicherungen als absetzbar. Zu diesen zählen:
Kfz-Versicherung, aber nur die Kfz-Haftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
private Haftpflichtversicherung
Tierhalter Haftpflichtversicherung
gesetzliche Rentenversicherung
gesetzliche Arbeitslosenversicherung
gesetzliche Krankenversicherung
gesetzliche Pflegeversicherung
private Kranken- und Pflegeversicherung
Risikolebensversicherung
Rechtsschutzversicherung
Reisekrankenversicherung
Kapital-Lebensversicherung
Riester-Rente (in der Anlage AV)
Welche Versicherungen kann ich nicht steuerlich geltend machen?
Alle Sachversicherungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hierunter zählen: Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung, Reiserücktrittversicherung oder auch die Gebäudeversicherung.
Die drei wichtigsten Punkte zusammengefasst
Die Berufshaftpflichtversicherung können Sie in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Berufliche Versicherungen können Sie immer in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben.
Auch Versicherungen für Privatpersonen sind absetzbar, diese werden in den sonstigen Vorsorgeaufwendungen angegeben.
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