Bei einer Fahrradversicherung gibt es in der Regel auch Schäden, die nicht erstattet werden. Dazu gehören zum Beispiel solche, die entstanden sind, wenn das Fahrrad stehen- oder liegen gelassen wurde, dabei jedoch nicht mit einem Fahrradschloss abgesichert war. Auch Beschädigungen, die nicht die Funktion des Fahrrads beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Lackschäden) oder durch Oxidation oder Rost entstanden sind, werden nicht abgedeckt. Vorsätzliche Schäden und solche, die durch unsachgemäße Behandlung oder Manipulation verursacht wurden, werden ebenfalls im Vertrag meist ausgeschlossen. Wenn Schäden unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln entstehen, sind sie auch nicht durch die Versicherung abgedeckt.
Welches Schloss muss es sein?
Damit die Versicherung im Falle eines Diebstahls Ihr am Straßenrand gestohlenes Zweirad ersetzt, müssen Sie es in der Regel an einem „ortsfesten Gegenstand“ wie einem Laternenpfahl abschließen. Manche Versicherungen zahlen jedoch auch schon bei Fahrraddiebstahl, wenn das Schloss, mit dem Sie Ihr Rad abschließen, das Wegfahren verhindert.
Für das Schloss selbst gibt es häufig Vorgaben durch die Versicherung, beispielsweise einen Mindestwert von 50 Euro oder auch die Vorgabe von Modellen bestimmter Hersteller.
Tipp: Bei andsafe gibt es keine speziellen Anforderungen an das Schloss.